Steuerliche Aspekte

Unsere Stiftung wurde von der Finanzverwaltungsbehörde als gemeinnützig anerkannt.

Grundsätzlich werden alle Zuwendungen begünstigt, die der Förderung gemeinnütziger Stiftungen dienen.

Zustiftungen

Zustiftungen können bis zu einem Maximalbetrag von 1.000.000,00 € innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann die steuerliche Behandlung der Zustiftung einmalig (im Jahr der Zustiftung) oder aber auf mehrere, max. zehn, Jahre verteilt werden (z.B. 10 Jahre x 100.000,00 €). Durch eine geschickte Verteilung kann so der Grenzsteuersatz über mehrere Jahre hinweg vermindert werden.

Spenden

Spenden sind p.a. bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte als sogenannte Sonderausgabe abzugsfähig. Gewerbetreibende und selbständig Tätige besitzen die Möglichkeit, alternativ bis max. 0,4 Prozent der Summe der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe abzuziehen.

Bei Spenden bis 200,00 € gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes als Beleg. Gerne stellen wir Ihnen auch eine Spendenbescheinigung aus. Bitte geben Sie dazu auf dem Überweisungsträger Ihrer Spende Ihre genaue Adresse an.

Zuwendungen von Todes wegen

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass auf Zuwendungen von Todes wegen keine Erbschaftsteuer abzuführen ist. Sollten Sie also in der Stiftung eine sinnvolle Adresse für Ihr Erbe sehen, haben Sie die gute Gewissheit, dass Ihre Zuwendung in vollem Umfang den Zwecken der Stiftung zu Gute kommt.

Für detaillierte Auskünfte sollten Sie Ihren Steuerberater zu Rate ziehen.